ALL­GE­MEINE GE­SCHÄFTS­BE­DING­UNGEN

Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung

Die temp-consulting GmbH ist Inhaberin der nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wurde durch die Agentur für Arbeit Nürnberg bis zum 11.10.2017 erteilt.
Die temp-consulting ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen der temp-consulting und dem Entleiher.

 

§ 1 Rechte und Pflichten der temp-consulting

1. Auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages verpflichtet sich temp-consulting geeignete Leiharbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsleistung zu überlassen. temp-consulting schuldet dem Entleiher die Überlassung des Leiharbeitnehmers.
2. temp-consulting versichert dem Entleiher, die ordnungsgemäße Auswahl der Leiharbeitnehmer in Bezug auf Eignung und Fähigkeit im Hinblick auf den vom Entleiher verfolgten Zweck — wie im Vertrag schriftlich festgehalten — mit der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht getroffen zu haben.
3. temp-consulting versichert dem Entleiher, dass die überlassenen Leiharbeitnehmer vertraglich zur Geheimhaltung aller geschäftlichen Angelegenheiten im Betrieb des Entleihers verpflichtet sind.
4. temp-consulting verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf besondere Wünsche des Entleihers Rücksicht zu nehmen.

 

§ 2 Rechte und Pflichten des Entleihers

1. Der Entleiher verpflichtet sich, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer nur für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich festgelegten Arbeiten einzusetzen. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Zeit, Dauer und Ort des Einsatzes. Änderungen des Vertrages können nur mit temp-consulting, nicht jedoch mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart werden. Der temp-consulting Mitarbeiter darf nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit beschäftigt werden.
2. Dem Entleiher obliegt es, die für die unmittelbare Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers erforderlichen Weisungen zu erteilen, sowie die Aufsicht über den Leiharbeitnehmer zu führen.
3. Sollte ein entsandter Mitarbeiter beim Entleiher nicht erscheinen und auch keine Verspätung angezeigt, hat der Entleiher dieses binnen einer Stunde temp-consulting zu melden.
4. Der Entleiher ist verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Auswahl des Leiharbeitnehmers erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Der Entleiher versichert, dass er die Vorschriften über den Arbeitsschutz einhält. Der Entleiher ist verpflichtet, durch Informationen des entliehenen Arbeitnehmers und die Bereitstellung von ordnungsgemäßen Gerätschaften den Leiharbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen.
6. Der Entleiher verpflichtet sich, auf Verlangen der temp-consulting ein Zeugnis über die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers zu erteilen.
7a. Sollte trotz sorgfältiger Auswahl durch temp-consulting ein Leiharbeitnehmer sich als ungeeignet für die vertraglich festgelegte Arbeit herausstellen, ist der Entleiher verpflichtet dieses unverzüglich der temp-consulting mitzuteilen.
7b. Erfolgt die Anzeige bei temp-consulting innerhalb der ersten vier Stunden des Arbeitseinsatzes und verlangt der Entleiher innerhalb der angegebenen Zeit, dass der Leiharbeitnehmer ausgetauscht wird, so werden die Stunden bis zur Meldung nicht berechnet.
Haftungsansprüche können daraus nicht hergeleitet werden.
8. Bei einem Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Ausland obliegt es dem Entleiher, evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen, insbesondere Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu beschaffen.
9. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Entleiher unbeschadet der gem. § 193 SGB VII obliegende Meldepflicht temp-consulting unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Der Entleiher verpflichtet sich, den wöchentlichen Zeitnachweis des Leiharbeitnehmers durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterschreiben zu lassen.
11. Für die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein festes Anstellungsverhältnis beim Entleiher gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der temp-consulting zur Personalvermittlung (siehe hierzu § 5).

 

§ 3 Zuschlagspflichtige Zeiten

Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Mehrarbeit ist zusätzlich zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz mit Zuschlägen zu vergüten. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Zuschläge: Nachtarbeit (20:00 Uhr und 06:00 Uhr) 50 %, Samstag 50 %, Sonn- und Feiertag 100 %, Mehrarbeitsstunden 25 %.

 

§ 4 Haftung

temp-consulting haftet dem Entleiher nach folgenden Bestimmungen:
1. Wichtige Hauptleistungspflichten der temp-consulting gegenüber dem Entleiher im Sinne dieser AGB sind:
a) Die Auswahl des zu entsendenden Arbeitnehmers in Bezug auf die für die zu leistende Arbeit objektive Eignung.
b) Die Überlassung des Arbeitnehmers an den Entleiher zur festgelegten Zeit am festgelegten Ort, sofern der Entleiher in Erwartung der Überlastung eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, auf Grund deren hin die Verpflichtung zum Schadenersatz droht und er dieses temp-consulting vor Vertragsschluss anzeigt.
2. Die Haftung für von temp-consulting oder deren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schaden, die durch die Verletzung von wichtigen Hauptpflichten entstanden sind, wird auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Haftung für untypische Schäden wird ausgeschlossen.
3. Sollte sich herausstellen, dass von temp-consulting ein ungeeigneter Leiharbeitnehmer überlassen wurde, ist der Entleiher verpflichtet, dieses temp consult unverzüglich mitzuteilen, um temp-consulting die Möglichkeit zu geben, den Leiharbeitnehmer auszutauschen und einen möglicherweise entstehenden Schaden auszuschließen oder diesen so gering wie möglich zu halten. Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Ersatz von Schaden, der nach der Feststellung der Ungeeignetheit entsteht, ausgeschlossen.
4. Außerhalb wichtiger Hauptpflichten haftet temp-consulting für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden nur in Höhe des typischen voraussehbaren Schadens. Eine Haftung für weitere Schäden wird ausgeschlossen.
5. Für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten haftet temp-consulting nicht.
6. Sollte temp-consulting auf Grund leichter Fahrlässigkeit in Verzug geraten oder die Überlassung des Leiharbeitnehmers auf Grund leichter Fahrlässigkeit temp-consulting unmöglich werden, haftet temp-consulting nicht, es sei denn, es würde eine wichtig Hauptpflicht verletzt.
7. Für Schaden, die bei vertragswidriger Beschäftigung des Leiharbeitnehmers entstehen, haftet temp-consulting nicht.
8. temp-consulting haftet bei vom Leiharbeitnehmer schuldhaft verursachten Sach- und Personenschaden nur aus Auswahlverschulden. Es wird darauf hingewiesen, dass den Entleiher die Aufsichtspflicht trifft.
9. temp-consulting haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Entleiher stellt temp-consulting von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Tätigkeit von temp-consulting Mitarbeitern für den Entleiher stellen.
10. Diese Haftungsbestimmungen gelten auch für außervertragliche Haftungsansprüche.

 

§ 5. Personalvermittlung und Übernahme des Leiharbeitnehmers

Im Falle einer Personalvermittlung erhält temp-consulting ein Vermittlungshonorar vom einstellenden Unternehmen. Eine vergütungspflichtige Personalvermittlung kommt dann zustande, wenn der Mitarbeiter für eine Arbeitnehmerüberlassungsanfrage vorgeschlagen wurde, dann aber vom Kunden doch direkt eingestellt oder kurz nach vorhergehender Arbeitnehmerüberlassung von weniger als 6 Monaten übernommen wird. Die Höhe des Vermittlungshonorars beträgt bei sofortiger Einstellung 2 Bruttomonatsgehälter (BMG) und nach 3 monatiger AÜ-Laufzeit 1 BMG. Grundlage ist das Zielgehalt, bestehend aus Fixum und variablen Anteil. Die Rechnungen für Personalvermittlungen werden direkt nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vermittelten Mitarbeiters erstellt.

 

§ 6 Rechnungen

1. Die Rechnungen für die Arbeitnehmerüberlassungsaufträge werden zweimal pro Monat erstellt, auf der Grundlage der vom Entleiher unterzeichneten Zeitnachweise. Der Leiharbeitnehmer ist weder zum Empfang von Geld noch zu Mahnmassnahmen (Inkasso) berechtigt.
2. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Eingang der Rechnung fällig.
3. Sollte die in der Rechnung angegebene Zahlungsfrist nicht eingehalten werden, ist temp-consulting berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB vom Entleiher zu fordern.

 

§ 7 Kündigung

Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unbefristet für eine unbestimmte Zeit geschlossen worden, so ist er wie folgt schriftlich zu kündigen: innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen. Danach mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum darauf folgenden Wochenende.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Diese AGB sind Bestandteil eines jeden Arbeitnehmerüberlassungs- und eines jeden Personalvermittlungsvertrags. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. Es gilt insoweit deutsches Recht.

 

Stand Oktober 2016